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29042000
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSESulphonated, nitriert or nitrosiert Derivate of Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

Sulphonated, nitriert or nitrosiert Derivate of Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, Derivate containing only nitro or only nitroso groups

Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 2904 20 — Nitro- und Nitrosoderivate

Unterposition 2904 20 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Derivate von Kohlenwasserstoffen, die ausschließlich Nitro- oder Nitrosogruppen als funktionelle Substituenten enthalten. Dazu gehören Verbindungen wie Nitromethan (CH3NO2), Nitroethan, 1-Nitropropan, 2-Nitropropan, Nitroglycerin (Glycerintrinitrat, sowohl in der Medizin als auch in der Industrie verwendet), Nitrobenzol, Nitrotoluol, Dinitrotoluol (DNT) und Trinitrotoluol (TNT). Der Geltungsbereich der Unterposition ergibt sich unmittelbar aus Anmerkung 1 zu Kapitel 29 der KN: die Positionen dieses Kapitels umfassen nur chemisch einheitlich definierte organische Verbindungen, was bedeutet, dass Gemische mehrerer Verbindungen anderweitig eingereiht werden. Verbindungen, die Nitro- oder Nitrosogruppen in Kombination mit anderen funktionellen Gruppen (Sulfon-, Amino-, Hydroxylgruppen) aufweisen, werden in anderen Unterpositionen entsprechend ihrer spezifischen Funktionsgruppenkomposition eingereiht. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der KN, insbesondere AV 1 und AV 6 für Unterpositionen. Die Erläuterungen zum HS und zur KN sind maßgebliche Auslegungsquellen. Bei Zweifeln wird die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) dringend empfohlen.

REACH, CLP und SDB für Nitro- und Nitrosoderivate — Einfuhranforderungen

Die Einfuhr von Nitro- und Nitrosoderivaten der Kohlenwasserstoffe in die Europäische Union unterliegt strengen chemikalienrechtlichen Vorschriften. Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verpflichtet Einführer zur Registrierung von Stoffen, die in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr auf den EU-Markt gebracht werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Nitrobenzol, Dinitrotoluol und Nitroglycerin sind als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gelistet oder unterliegen Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fordert eine korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt — Nitroverbindungen werden typischerweise als explosiv (Gefahrenklasse Expl.), entzündbar oder giftig eingestuft. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 (16-Abschnitt-Format der ECHA) ist bei der Einfuhr und Weitergabe von Stoffen in der Lieferkette Pflichtdokument. Stoffe von sehr hohem Besorgnispotenzial können eine REACH-Zulassung vor dem Einsatz in der EU erfordern. Einige Nitroverbindungen (z. B. TNT) können Dual-Use-Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2021/821 unterliegen. Der Einführer muss eine EORI-Nummer besitzen, eine Zollanmeldung abgeben und alle REACH- und CLP-Pflichten erfüllen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 2904 20

MFN-Zollsätze (Meistbegünstigungszollsätze) für Waren der Unterposition 2904 20 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie im Zuge von Zollüberprüfungen Änderungen unterliegen können. Präferenzzollsätze können im Rahmen von Freihandelsabkommen der EU verfügbar sein, darunter CETA (Kanada), das EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das EU-Südkorea-Abkommen und das EU-UK-TCA sowie das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Die Inanspruchnahme eines Präferenzzollsatzes setzt die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises voraus: EUR.1-Bescheinigung, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für das jeweilige Produkt und Ursprungsland Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Einfuhren aus Russland und Belarus unterliegen Beschränkungen aufgrund der EU-Sanktionspakete. Rechtsgrundlage der Einfuhr ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Unterposition 2904 20 gehört zu Abschnitt VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie), Kapitel 29 — organische chemische Erzeugnisse. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen in TARIC überprüfen.

Chemikaliensicherheit und SDS-Anforderungen

Organische Stoffe unter KN-Code 2904 20 (Nitro- und Nitrosoderivate) erfordern detaillierte chemische Dokumentation für die Zollabfertigung. Das Sicherheitsdatenblatt muss REACH Anhang II entsprechen. Als gefährlich eingestufte Stoffe nach CLP erfordern eine GHS-Piktogrammkennzeichnung. Der Transport folgt ADR- (Straße) oder IMDG-Vorschriften (See). Einige organische Stoffe können als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen. Importeure sollten prüfen, ob der Stoff eine REACH-Zulassung (Anhang XIV) erfordert oder Beschränkungen unterliegt (Anhang XVII).

Häufig gestellte Fragen

Welche REACH-Pflichten gelten beim Import von Nitroderivaten der Kohlenwasserstoffe in die EU?
Ein Einführer, der Nitroderivate der Kohlenwasserstoffe aus Unterposition 2904 20 in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist zur Registrierung des Stoffs bei der ECHA gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verpflichtet. Als SVHC eingestufte oder durch Anhang XVII REACH erfasste Stoffe können einer Zulassungspflicht oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Der Einführer muss über ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 verfügen und es in der gesamten Lieferkette weitergeben. Korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind gesetzlich vorgeschrieben.
Unterliegen Nitroglycerin und TNT bei der Einfuhr in die EU besonderen Kontrollen?
Ja. Nitroglycerin und TNT sind explosionsgefährliche Stoffe und unterliegen besonderen Vorschriften. TNT kann einer Einfuhrgenehmigung oder Dual-Use-Kontrollen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2021/821 unterliegen. In Arzneimitteln verwendetes Nitroglycerin unterliegt dem EU-Arzneimittelrecht (Richtlinie 2001/83/EG). Beide Stoffe müssen gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein und von einem SDB begleitet werden. Lagerungs- und Transportbedingungen richten sich nach ADR und der Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffe für zivile Zwecke.
Wie werden Nitroverbindungen korrekt eingereiht und Fehler in der KN vermieden?
Gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 29 KN umfasst Unterposition 2904 20 nur Verbindungen, die ausschließlich Nitro- oder Nitrosogruppen als funktionelle Gruppen aufweisen. Enthält das Molekül zusätzlich eine Amino-, Sulfon- oder Hydroxylgruppe, gilt eine andere Unterposition. Entscheidend ist die Bestätigung der chemischen Struktur durch Analysedaten oder technische Herstellerdokumentation. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Wie klassifiziert man Nitro- und Nitrosoderivate im Zolltarif 2904 20?
Die Klassifizierung von Nitro- und Nitrosoderivate unter KN-Code 2904 20 basiert auf der chemischen Struktur und den funktionellen Gruppen. Im Zweifelsfall kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragt werden.