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40051000
4Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen, mit Ruß oder Kieselsäure gemischt

EU-Regelzollsatz
0%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
17 Dok.
C669C670C672Y923X844Y719+11
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%KE 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold408/24-1

Aluminum-butyl adhesive tape for sealing

KautschukGRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 6
DEgold494/24-1

Non-vulcanized butyl rubber sheet with carbon black

KautschukGRI 1GRI 3bGRI 6
FRgold24-04823

Carbon black masterbatch on rubber plate

KautschukGRI 1GRI 6
FRgold25-04575

Liquid rubber solution preparation

KautschukGRI 1GRI 5aGRI 6
FRgold24-04819

Carbon black masterbatch on rubber support

KautschukGRI 1GRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Definition und Anwendungsbereich der Unterposition 400510

Die Unterposition 400510 der Kombinierten Nomenklatur umfasst unvulkanisierte Kautschukmischungen, bei denen Natur- oder Synthesekautschuk mit Rußschwarz (Carbon Black) oder Kieselsäure (Silica) als Verstärkungsfüllstoff compoundiert wurde. Ruß und Kieselsäure erfüllen eine entscheidende technologische Funktion: Sie erhöhen den Abriebwiderstand, die Zugfestigkeit und die Beständigkeit des fertigen Gummiartikels erheblich. Das Vorhandensein von Ruß oder Kieselsäure als vorherrschender Verstärkungsfüllstoff ist das Kriterium, das diese Unterposition von den Unterpositionen 400591 und 400599 unterscheidet, die Mischungen ohne diese Füllstoffe abdecken. Die Waren können in Form von Blöcken, Brocken, Granulat, Streifen oder Pellets geliefert werden, sofern sie nicht vulkanisiert wurden. Mischungen der Unterposition 400510 dienen als Halbfabrikat für die Reifenindustrie, in der Rußschwarz der Standardfüllstoff für Lauffläche und Wulst ist, sowie für die Herstellung von Dichtungen, technischen Profilen und Antriebsriemen. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV), insbesondere AV 1 und AV 6. Anmerkungen zu Kapitel 40 stellen klar, dass Kautschuk sowohl Naturkautschuk als auch alle Arten von Synthesekautschuk (z. B. SBR, EPDM, NBR, CR, IR, BR) umfasst. Bei Einreihungszweifeln wird die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) empfohlen.

Regulatorische Anforderungen bei der Einfuhr von Waren der Unterposition 400510

Die Einfuhr von Kautschukmischungen der Unterposition 400510 in die Europäische Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code abgeben. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören eine Handelsrechnung mit Beschreibung der Mischungszusammensetzung (Kautschukgrundtyp, prozentualer Ruß- oder Kieselsäuregehalt, Mooney-Viskosität), ein Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief) sowie ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Kautschukmischungen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten, unterliegen den Anforderungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; der Einführer sollte die ECHA-Kandidatenliste prüfen und den Registrierungsstatus jedes Bestandteils sicherstellen. Technischer Ruß muss geltende Sicherheitsstandards erfüllen; für Produkte mit Lebensmittelkontakt gelten zusätzliche Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Mischungen, die als gefährlich klassifiziert sind, müssen gemäß CLP vor der Inverkehrbringung in der EU korrekt gekennzeichnet und verpackt werden. Präferenzzölle stehen im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen zur Verfügung, sofern Ursprungsregeln eingehalten und entsprechende Ursprungsnachweise vorgelegt werden. CBAM gilt nicht für Waren der Unterposition 400510.

Zölle und Handelsmaßnahmen für die Unterposition 400510

Die aktuellen Meistbegünstigungszölle (MFN) für die Unterposition 400510 sind vor jeder Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric) zu prüfen, da sie bei jeder Tarifrevision geändert werden können. Präferenzzölle können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen mit Japan (EPA), Südkorea (KOREU), Kanada (CETA), Singapur (EUSFTA), Vietnam (EVFTA), dem Vereinigten Königreich (TCA) sowie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS und APS+) für Entwicklungsländer verfügbar sein. Voraussetzung ist die Einhaltung der einschlägigen Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen EUR.1-Ursprungszeugnisses, einer Erklärung auf der Rechnung oder eines REX-Eintrags. Der Einführer muss außerdem in TARIC prüfen, ob für Kautschukmischungen aus bestimmten Ursprungsländern Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten — insbesondere für Einfuhren aus Asien waren in der Vergangenheit entsprechende Verfahren eingeleitet worden. Einfuhren aus Russland und Belarus können umfangreichen EU-Sanktionspaketen unterliegen und sollten vor Vertragsabschluss auf Zulässigkeit geprüft werden. Bei jeder Einfuhr wird die inländische Mehrwertsteuer zum geltenden nationalen Satz erhoben. Der 10-stellige TARIC-Code ist vor jeder Zollabfertigung zu bestätigen, da jährliche KN-Revisionen ihn ändern können. Eine fehlerhafte Einreihung kann zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich Unterposition 400510 von 400591 und 400599?
Unterposition 400510 erfasst ausschließlich Kautschukmischungen, die Rußschwarz oder Kieselsäure als dominierenden Verstärkungsfüllstoff enthalten, unabhängig von der Lieferform. Unterposition 400591 betrifft dagegen Mischungen ohne diese Füllstoffe, die in Form von Platten, Tafeln oder Streifen geliefert werden. Unterposition 400599 ist die Auffangposition für Mischungen ohne Ruß und Kieselsäure in anderen Grundformen wie Granulat oder Ballen. Das entscheidende Einreihungskriterium für 400510 ist das Vorhandensein von Ruß oder Kieselsäure, belegt durch technische Spezifikation oder SDB. Bei Zweifeln wird die Beantragung einer VZTA beim zuständigen Hauptzollamt empfohlen.
Welche Unterlagen werden für die Einfuhr von Kautschukmischungen mit Ruß benötigt?
Für die Einfuhr unter Unterposition 400510 sind erforderlich: eine Handelsrechnung mit detaillierter technischer Beschreibung (Kautschukgrundtyp, Prozentsatz Ruß oder Kieselsäure, Mooney-Viskosität, Verwendungszweck), ein Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief), die EORI-Nummer des Einführers sowie ein CLP-konformes Sicherheitsdatenblatt (SDB) in der Sprache des Bestimmungslandes. Für die Anwendung von Präferenzzöllen im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen ist ein gültiges EUR.1-Zeugnis, eine Rechnungserklärung oder ein REX-Eintrag erforderlich. Bei REACH-pflichtigen SVHC-Stoffen ist zusätzlich eine Registrierungsdokumentation der ECHA beizufügen und die SCIP-Meldung zu prüfen. Aktuelle Zollanforderungen und Handelsmaßnahmen sind im TARIC-System der EU-Kommission zu prüfen.
Unterliegen Kautschukmischungen der Unterposition 400510 der REACH-Verordnung?
Ja. Kautschukmischungen einschließlich solcher mit Ruß oder Kieselsäure unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ein Einführer aus einem Drittland nimmt die Rolle des Einführers im Sinne von REACH wahr und ist dafür verantwortlich, dass jeder Bestandstoff bei der ECHA in der entsprechenden Mengenstufe registriert ist und die Mischung keine SVHC-Stoffe oberhalb von 0,1 Gew.-% enthält. Sicherheitsdatenblätter müssen in der Amtssprache des Bestimmungslandes vorgelegt werden; ein deutschsprachiges SDB ist für den deutschen Markt zwingend. Verstöße gegen REACH können zur Zurückweisung der Waren an der EU-Außengrenze oder zu Vertriebsverboten auf dem Binnenmarkt führen.