Zum Hauptinhalt springen
56081100
WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWARENGeknotete Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

Geknotete Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, konfektionierte Fischernetze

Zolltarifliche Einreihung und Merkmale

Der KN-Code 560811 umfasst konfektionierte Fischernetze aus synthetischen Chemiefasergarnen. Diese Netze sind das wichtigste Fanggerät in der See- und Binnenfischerei. Sie werden hauptsächlich aus Nylon (Polyamid), Polyethylen und Polyester hergestellt und bieten Festigkeit, Fäulnisbeständigkeit und geringe Wasseraufnahme. Die Zolleinreihung erfordert den Nachweis, dass es sich um ein konfektioniertes Fischernetz handelt. Die Zolldokumentation sollte Netztyp, Maschenweite und Faserzusammensetzung angeben.

Regulatorische Anforderungen und Fischereivorschriften

In die EU importierte Fischernetze unterliegen REACH bezüglich chemischer Stoffe. Maschenweitenanforderungen regelt die Gemeinsame Fischereipolitik der EU und die Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen mit Mindestmaschenweiten je Art und Gewässer. Die IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zur Bekämpfung illegaler Fischerei gilt ebenfalls. Die GPSR gilt für Freizeitfischernetze. Importeure sollten die Konformität mit den Mindestmaschenvorschriften des Zielfanggebiets überprüfen.

Handel und Einfuhrverfahren

Die Einfuhr von Fischernetzen unter KN-Code 560811 erfordert Zolldokumentation mit Netztyp, Maschenweite, Material und Verwendungszweck. Hauptproduzenten sind China, Indien, Vietnam, Südkorea und die Philippinen. Die EU ist einer der weltweit größten Importeure von Fischernetzen. Zollpräferenzen können für AKP-Länder und Entwicklungsländer gelten. Importeure sollten im TARIC prüfen, ob Antidumpingzölle auf Netze aus bestimmten Ländern gelten.

Synthetische Fischernetze KN 5608 11 – Einfuhr und Vorschriften

KN-Code 5608 11 umfasst konfektionierte Fischernetze aus synthetischen Spinnstoffen (Nylon, Polyester, Polyethylen). Fischernetze unterliegen den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zu Maschenweiten und zugelassenen Materialien. Bei der Einfuhr sind auch Netzrecycling-Vorschriften und Mikroplastik-Beschränkungen zu berücksichtigen. Treibnetze sind verboten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Mindestmaschenweiten gelten für EU-Fischernetze?
Mindestmaschenweiten werden durch Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt und hängen von Fischart und Fangregion ab. Beispielsweise beträgt die Mindestmaschenweite für Kabeljau in der Ostsee 120 mm im Schleppnetz. Die Einfuhr von Netzen mit nicht vorschriftsmäßigen Maschenweiten kann zur Verweigerung der Warenfreigabe führen.
Unterliegen Fischernetze den IUU-Vorschriften?
Die IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betrifft hauptsächlich Fischereierzeugnisse, nicht Netze als Fanggeräte. Die Einfuhr von Netzen aus Ländern mit IUU-Sanktionen kann jedoch zusätzliche Zollkontrollen auslösen. Importeure sollten den IUU-Status des Herstellerlandes im Register der Europäischen Kommission überprüfen.
Haben recycelte Fischernetze zusätzliche Anforderungen?
Fischernetze aus recyceltem Nylon werden unter demselben KN-Code 560811 eingereiht. Sie unterliegen keinen zusätzlichen regulatorischen Anforderungen allein aufgrund des Recycling-Ursprungs. Angaben zum Recyclinggehalt müssen jedoch überprüfbar und konform mit der Richtlinie über grüne Werbeaussagen sein.
Welche EU-Vorschriften gelten für Fischernetzimporte KN 5608 11?
Einfuhren von Netzen KN 5608 11 unterliegen den GFP-Vorschriften (Maschenweiten, zugelassene Materialien), der SUP-Richtlinie (erweiterte Herstellerverantwortung) und REACH. Netze müssen EU-Umweltstandards erfüllen.