40151900
andere
EU-Regelzollsatz
2.7%
MwSt.
23%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
40 Dok.
C064Y904X060X061X062X063+34
Standardsatze
| Gilt für | Art | Satz | Bedingungen | Verordnung |
|---|---|---|---|---|
| ERGA OMNES | Drittlandszollsatz | 2.7% | — | R2261/98 |
Praferenzen
ERGA OMNES 0%AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DOEd-D /L-SEH 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in die KN-Codes 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00, 8906 90 10 eingereihten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau1) in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind;b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.
EU003Gemäß Titel II Besondere Bestimmungen A Nummer 3 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur erfolgt die Gewährung der Aussetzung der Zölle für Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.
TM904Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Marokko gewährte Präferenzen, in Kraft getreten am 19. Juli 2019.Ab dem 3. Oktober 2025 werden für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die von den Zollbehörden des Königreichs Marokko kontrolliert werden, Handelspräferenzen nach dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Marokko gewährt. Die Europäische Union und das Königreich Marokko haben vereinbart, dass die Identifizierung dieser Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die Ursprungsregion im Ursprungsnachweis und nach Maßgabe des Protokolls Nr. 4 erfolgen kann. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahmen sind die Ursprungscodes U179 und U180 anzugeben. Der Ländercode, der in die Ursprungserklärung einzutragen ist, wenn diese Ursprungsnachweise verwendet werden, lautet „2000“.
CD303Die Zollbefreiung oder -ermäßigung wird auf speziellen Antrag des Anmelders in Datenelement 12 04 000 000 des UZK [Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (Anhang B)] (ehemaliges Feld 44 des Einheitspapiers „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“) gewährt.
CD727Die Inanspruchnahme dieser Präferenz ist an die Vorlage einer im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) ausgestellten Ursprungserklärung über den Ursprung der Waren in der Europäischen Union gebunden.
CD906Die Liste der nicht infrage kommenden Orte und ihrer Postleitzahlen ist unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Der Anspruch auf Anwendung dieser Präferenz ist an die Vorlage eines im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Nachweises über den Ursprung der Waren in der Gemeinschaft gebunden.
Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, EinfuhrverbotERGA OMNES (excl. XL, XC)R0125/19
Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Einfuhrverbot
ERGA OMNES (excl. XL, XC)R0125/19
Dokumente / Referenzen
C064Y904
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: C064— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y904— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD990Werden die angemeldeten Güter in den "TR"-Fußnoten für die betreffende Maßnahme beschrieben, handelt es sich nicht um medizinisch-technische Güter und werden sie nicht aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, ist die Ausfuhr/Einfuhr verboten, Verordnung (EU) 2019/125 (ABl. L 30).
- TR016Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben. Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.
- TR042Gewichtete oder mit dickem Leder oder Gummi verkapselte Schlagstöcke mit zusätzlicher Gewichtung zur Verstärkung der kinetischen Wirkung auf das Ziel und gewichtete Handschuhe oder ähnliche Vorrichtungen.
- TR018Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.
- TR023Schilde mit Metallstacheln
- TR017Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen. 1. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind. 2. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.
Ausfuhrgenehmigung (Dual use)ALLTCR2003/25
Ausfuhrgenehmigung (Dual use)
ALLTCR2003/25
Dokumente / Referenzen
X060X061X062X063X064X065X066X067X068X070X071Y901
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: X060— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y005Andere Bedingungen: X061— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: X062— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y015Andere Bedingungen: X063— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y020Andere Bedingungen: X064— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y025Andere Bedingungen: X065— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y030Andere Bedingungen: X066— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y035Andere Bedingungen: X067— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y040Andere Bedingungen: X068— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y045Andere Bedingungen: X070— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y050Andere Bedingungen: X071— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: Y901— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y099Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD464Gemäß Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geltenden Fassung ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn die angemeldeten Waren in "DU"-Fußnoten, die mit der Maßnahme verbunden sind, beschrieben sind.
- DU451Waren der Nummer 1A004b der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
- DU164Waren der Nummer 2B352f der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, AusfuhrverbotALLTC (excl. XL, XC)R0125/19
Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrverbot
ALLTC (excl. XL, XC)R0125/19
Dokumente / Referenzen
C064Y904
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: C064— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y904— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD990Werden die angemeldeten Güter in den "TR"-Fußnoten für die betreffende Maßnahme beschrieben, handelt es sich nicht um medizinisch-technische Güter und werden sie nicht aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, ist die Ausfuhr/Einfuhr verboten, Verordnung (EU) 2019/125 (ABl. L 30).
- TR016Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben. Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.
- TR042Gewichtete oder mit dickem Leder oder Gummi verkapselte Schlagstöcke mit zusätzlicher Gewichtung zur Verstärkung der kinetischen Wirkung auf das Ziel und gewichtete Handschuhe oder ähnliche Vorrichtungen.
- TR018Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.
- TR023Schilde mit Metallstacheln
- TR017Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen. 1. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind. 2. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.
EinfuhrkontrolleBYR0765/06
Einfuhrkontrolle
BYR0765/06
Dokumente / Referenzen
Y757Y758Y759
Bedingungen
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y759— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B010Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y757— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B020Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y758— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B099Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD966Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.(Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Artikel 1aa.1)
AusfuhrkontrolleBYR0765/06
Ausfuhrkontrolle
BYR0765/06
Dokumente / Referenzen
Y759
Bedingungen
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y759— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B099Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD01005(1) Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht füra)nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oderb)nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.(Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Artikel 1ab)
AusfuhrkontrolleBYR0765/06
Ausfuhrkontrolle
BYR0765/06
Dokumente / Referenzen
X803X805Y801Y802
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y801— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y802— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: X803— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y030Andere Bedingungen: X805— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- TM951Ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates – Artikel 1e (Verordnung (EU) 2022/355 des Rates)
Einfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenKPR1509/17
Einfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
KPR1509/17
Dokumente / Referenzen
Y920
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y920— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- DU451Waren der Nummer 1A004b der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
- CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenKPR1509/17
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
KPR1509/17
Dokumente / Referenzen
C052Y920
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y920— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: C052— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- DU451Waren der Nummer 1A004b der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
- CD994Wenn auf die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten hingewiesen wird, ist eine Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenKPR2062/17
Ausfuhrkontrolle für Luxuswaren
KPR2062/17
Dokumente / Referenzen
Y946Y948
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y946— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y948— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- TM684Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
- CD223Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
- CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Einfuhrkontrolle für LuxuswarenKPR2062/17
Einfuhrkontrolle für Luxuswaren
KPR2062/17
Dokumente / Referenzen
Y945Y946Y948
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y945— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y946— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: Y948— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y004Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD203Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- TM684Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
- CD223Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
- CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenRUR0833/14
Ausfuhrkontrolle für Luxuswaren
RUR0833/14
Dokumente / Referenzen
Y821Y822
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y821— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: Y822— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD863(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.(2) Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.Artikel 3h - Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)RUR0833/14
Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)
RUR0833/14
Dokumente / Referenzen
Y692Y759
Bedingungen
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y759— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B010Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y692— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B099Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- TM01028Folgendes ist verboten: a) die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen; B) die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar in die Union einführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
AusfuhrkontrolleRUR0833/14
Ausfuhrkontrolle
RUR0833/14
Dokumente / Referenzen
X840X990X991Y987Y995
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: X990— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: X991— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: Y987— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y020Andere Bedingungen: Y995— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y071Andere Bedingungen: X840— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- TM856Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.Artikel 2 (1) - Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSYR0509/12
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
SYR0509/12
Dokumente / Referenzen
C052Y920
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y920— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: C052— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
- TM799Waren aus Artikel 2, 2a der Verordnung (EG) Nr. 36/2012.
- DU451Waren der Nummer 1A004b der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
- TM836Waren aus Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 36/2012.
EinfuhrkontrolleUAR0692/14
Einfuhrkontrolle
UAR0692/14
Dokumente / Referenzen
N954U045U078U079Y997
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y997— Die Einfuhr ist erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: U078— Die Einfuhr ist erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: U079— Die Einfuhr ist erlaubt
- Y005Andere Bedingungen: N954— Die Einfuhr ist erlaubt
- Y007Andere Bedingungen: U045— Die Einfuhr ist erlaubt
- Y009Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Die Einfuhr ist verboten
Hinweise
- CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder (b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
EinfuhrkontrolleUAR0263/22
Einfuhrkontrolle
UAR0263/22
Dokumente / Referenzen
N954U045U078U079Y984
Bedingungen
- Y001Andere Bedingungen: Y984— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: N954— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y005Andere Bedingungen: U045— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y006Andere Bedingungen: U078— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y007Andere Bedingungen: U079— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y009Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es: I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen. Die Einfuhrverbote gelten nicht für: die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat; Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen: für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oderzur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind: (i) Verkehr; (ii) Telekommunikation; (iv) Energie; die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen. Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
AusfuhrkontrolleZWR0384/26
Ausfuhrkontrolle
ZWR0384/26
Dokumente / Referenzen
Y692Y759
Bedingungen
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y759— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B010Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y692— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B099Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt— Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Hinweise
- TM01063Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
V020—
8%V120—
8%V999—
23%Definition und Umfang des Zollcodes 401519
Der Zollcode 401519 umfasst Handschuhe aus vulkanisiertem Kautschuk, die keine medizinischen Handschuhe der Position 4015 sind. Diese Kategorie ist sehr breit und umfasst Handschuhe fur industrielle, Laboratoriums-, Haushalts-, Garten- und alle anderen nicht-medizinischen Zwecke. Industriehandschuhe dieser Kategorie sind zum Schutz vor Chemikalien, schleifenden Materialien und physikalischen Gefahren am Arbeitsplatz konzipiert. Laborhandschuhe schutzen Forscher, die mit chemischen Reagenzien und biologischen Substanzen arbeiten. Haushaltshandschuhe, allgemein bekannt als Kuchenhandschuhe oder Reinigungshandschuhe, sind fur Hausarbeiten bestimmt, die Kontakt mit Wasser und Reinigungsmitteln erfordern. Dieser Code umfasst sowohl Einweg- als auch Mehrweghandschuhe aus verschiedenen Kautschukarten, darunter Naturlatex, Nitril, Neopren, Butyl und PVC.
Industrielle und hausliche Anwendungen von Handschuhen ZK 401519
Handschuhe unter ZK 401519 werden in vielen Industriezweigen eingesetzt. In der chemischen Industrie werden Handschuhe verwendet, die gegenuber aggressiven Sauren, Laugen und organischen Losungsmitteln bestandig sind. In der Lebensmittelindustrie werden lebensmitteltaugliche Handschuhe eingesetzt, die hygienische Anforderungen ohne medizinische Zertifizierung erfullen. Elektriker-Handschuhe schutzen vor elektrischem Schlag und mussen IEC-Normen entsprechen. Im Baugewerbe sind schnitt- und abriebfeste Handschuhe beliebt. Hersteller von Industriehandschuhen mussen die Einhaltung der EU-Richtlinie uber personliche Schutzausrustung sicherstellen. Beim Import ist die Schutzklassenklassifizierung des Produkts wichtig, da Handschuhe der Klasse III eine Intervention einer benannten Stelle erfordern, was die Importdokumentation beeinflusst.
Handel und Zolltarifklassifizierung von nicht-medizinischen Handschuhen
Handschuhe unter ZK 401519 stellen einen bedeutenden Posten im internationalen Handel dar, mit Produktionsschwerpunkten in Asien, Lateinamerika und Osteuropa. Die korrekte Klassifizierung unter Code 401519 statt 401512 ist entscheidend und hangt vom dokumentierten Verwendungszweck des Produkts ab. Zollbehorden konnen zusatzliche Klarungen verlangen, wenn ein Produkt im Aussehen medizinischen Handschuhen ahnelt. Es ist wichtig, dass Etiketten und Handelsdokumente den nicht-medizinischen Charakter der Waren klar angeben. Handschuhe mit Lebensmittelkontaktzertifizierung, Gartenhandschuhe, Schutzhandschuhe und Haushaltshandschuhe sind typische Beispiele fur Produkte dieser Kategorie. Bei der Bestimmung des Zollwerts muss der Gesamtpreis einschließlich Lieferkosten, Versicherung und Fracht nach den EU-Zollwertregeln berucksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gummihandschuhe werden unter ZK 401519 und nicht 401512 klassifiziert?
Unter ZK 401519 werden alle Handschuhe aus vulkanisiertem Kautschuk klassifiziert, die nicht fur medizinische Zwecke bestimmt sind. Dazu gehoren Haushaltshandschuhe zum Spulen und Putzen, Gartenhandschuhe, Industriehandschuhe fur Arbeiten mit Chemikalien, Laborhandschuhe fur allgemeine Reagenzienarbeiten sowie Elektriker- und Bauhandschuhe. Das entscheidende Unterscheidungskriterium ist das Fehlen einer Medizinproduktzertifizierung und eines medizinischen Verwendungszwecks.
Fallen Einweg-Nitrilhandschuhe zum Putzen unter Code 401519?
Ja, Einweg-Nitrilhandschuhe, die fur Reinigungen, Haushalts- oder Industriearbeiten bestimmt sind und keine Medizinproduktzertifizierung tragen, fallen unter ZK 401519. Der Verwendungszweck des Produkts und seine Dokumentation sind entscheidend. Wenn der Hersteller den nicht-medizinischen Einsatz klar angibt und das Produkt keine CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt tragt, wird es unabhangig vom Material als Code 401519 klassifiziert.
Wird besondere Dokumentation fur den Import von Industriehandschuhen ZK 401519 benotigt?
Die erforderliche Dokumentation fur Industriehandschuhe unter ZK 401519 hangt von ihrer Schutzklasse ab. Als personliche Schutzausrustung mussen Handschuhe der EU-Verordnung 2016/425 entsprechen. Handschuhe der Klasse I und II erfordern eine Konformitatserklarung des Herstellers, Handschuhe der Klasse III ein Zertifikat einer benannten Stelle. Fur den Import werden eine Handelsrechnung, eine Packliste, ein Ursprungszeugnis und gegebenenfalls Prufergebnisse, die die Einhaltung europaischer Normen bestatigen, benotigt.
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