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ZUGMASCHINEN, KRAFTFAHRZEUGE, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE UND ZUBEHÖR DAVONZugmaschinen (ausgenommen solche der Position 8709)

Zugmaschinen (ausgenommen solche der Position 8709), Sattelzugmaschinen for Sattelanhänger, nur mit Selbstzündungs-Kolbenverbrennungsmotor (Diesel- oder Halbdieselmotor)

Diesel-Sattelzugmaschinen KN-Code 8701 21

Der KN-Code 8701 21 umfasst Straßenzugmaschinen zum Ziehen von Sattelanhängern mit Selbstzündungsmotor (Diesel). Diese schweren Nutzfahrzeuge der Kategorie N3 bilden das Rückgrat des europäischen Straßengüterverkehrs. Moderne Sattelzugmaschinen verfügen über Motoren mit Hubräumen von 10 bis 16 Litern und Leistungen von 300 bis 580 PS, die die Abgasnorm Euro VI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 erfüllen. Ab 2026 müssen neue Fahrzeuge zusätzlich die kommenden Anforderungen der Norm Euro 7 gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 berücksichtigen. Diese Zugmaschinen sind mit fortschrittlichen Sicherheitssystemen ausgestattet, die durch die Verordnung (EU) 2019/2144 vorgeschrieben sind, darunter autonome Notbremsung, Spurverlassenswarnung, Totwinkelüberwachung und intelligente Geschwindigkeitsanpassung. Die Typgenehmigung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und erfordert die Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) des Herstellers.

Zoll- und Steuerverfahren bei der Einfuhr

Die Einfuhr von Diesel-Sattelzugmaschinen aus Nicht-EU-Ländern erfordert die Durchführung des vollständigen Zollverfahrens, einschließlich der Abgabe einer Zollanmeldung, der Vorlage von Handels- und Transportdokumenten sowie der Entrichtung von Zöllen und Steuern. Zollsätze für Straßenzugmaschinen sind in den Datenbanken TARIC oder ISZTAR4 zu überprüfen, da sie je nach Ursprungsland variieren können. Sattelzugmaschinen als Kraftfahrzeuge der Kategorie N3 unterliegen in Polen nicht der Verbrauchsteuer (Akzise), die ausschließlich für Personenkraftwagen gilt. Die Mehrwertsteuer wird auf den Zollwert zuzüglich Zoll erhoben. Aus Nicht-EU-Ländern importierte Fahrzeuge müssen eine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung der technischen Überwachung des Verkehrs erhalten. Außerdem ist eine technische Untersuchung durch eine autorisierte Prüfstelle und die Zulassung bei der zuständigen Verkehrsbehörde erforderlich. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb einer Zugmaschine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt ein vereinfachtes Verfahren mit Abrechnung der Mehrwertsteuer über die Steuererklärung.

Europäischer Markt und Emissionsvorschriften

Der europäische Markt für Diesel-Sattelzugmaschinen (KN 8701 21) wird von Herstellern wie Mercedes-Benz, MAN, Scania, Volvo, DAF und Iveco dominiert. Im Jahr 2026 steht der Sektor unter zunehmendem regulatorischem Druck zur Reduzierung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1610, die CO2-Reduktionsziele von 45 % bis 2030 und 90 % bis 2040 gegenüber dem Ausgangsniveau festlegt. Dies treibt die Entwicklung alternativer Antriebstechnologien voran, wobei Diesel-Zugmaschinen im Fernverkehr aufgrund der Energiedichte von Dieselkraftstoff und der ausgebauten Tankinfrastruktur weiterhin dominieren. Für die zolltarifliche Einreihung ist die Unterscheidung zwischen Straßenzugmaschinen (Position 8701) und Fahrgestellen mit Führerhaus (Position 8704) wichtig – entscheidend ist die Bestimmung des Fahrzeugs zum Ziehen von Sattelanhängern und nicht zum Transport von Gütern auf der eigenen Ladefläche.

Häufig gestellte Fragen

Unterliegt eine Diesel-Sattelzugmaschine in Polen der Verbrauchsteuer?
Nein, Sattelzugmaschinen (KN 8701 21) unterliegen in Polen nicht der Verbrauchsteuer (Akzise). Die Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge gilt ausschließlich für Personenkraftwagen der KN-Position 8703. Straßenzugmaschinen als Fahrzeuge der Kategorie N3 für den Gütertransport sind von dieser Pflicht befreit. Bei der Einfuhr fallen lediglich Zoll (zum Satz aus TARIC/ISZTAR4) und Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll an.
Welche Abgasnormen muss eine neue Sattelzugmaschine 2026 erfüllen?
Im Jahr 2026 müssen neue Sattelzugmaschinen auf dem EU-Markt mindestens die Abgasnorm Euro VI (Stufe E) erfüllen, und die Hersteller bereiten sich auf die Einführung der Norm Euro 7 gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 vor, deren vollständige Anwendung für schwere Nutzfahrzeuge ab 2028 geplant ist. Vorgeschrieben sind ein System der selektiven katalytischen Reduktion (SCR) mit AdBlue, ein Dieselpartikelfilter (DPF) sowie Systeme zur Überwachung der Emissionen im realen Fahrbetrieb (RDE).
Welche Dokumente sind für die Zulassung einer importierten Sattelzugmaschine erforderlich?
Für die Zulassung einer aus Nicht-EU-Ländern importierten Sattelzugmaschine sind erforderlich: Zollabfertigungsdokument (SAD/PZC), Kaufrechnung, EU-Typgenehmigungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung der technischen Verkehrsüberwachung, positiver Prüfbericht der Hauptuntersuchung, Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugidentifikationsdokument (VIN-Nummer). Für Fahrzeuge aus EU-Ländern genügen eine Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) und der ausländische Fahrzeugschein.